Informationen
Inhaltsverzeichnis
Informationen bei einem Haftpflichtschaden
Diese Informationen soll Ihnen leicht verständlich, einige Begriffe rund um einen Haftpflichtschaden erläutern. Für detaillierte Informationen bitten wir Sie jedoch, mit Ihrem Rechtsanwalt oder der Versicherung in Kontakt zu treten.
Freie Wahl des Sachverständigen
Im Haftpflichtschadenfall steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für ein Haftpflichtgutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen.
Abtretungserklärung
Die Abtretungserklärung ist ein Dokument, mit dem der Geschädigte der Versicherung die Erlaubnis erteilt, die Gutachtenrechnung direkt an den Sachverständigen zu begleichen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert eines
Kraftfahrzeuges entspricht dem Betrag, zu dem ein beschädigtes Fahrzeug,
als gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen
Händler erworben werden kann.
Restwert
Unter dem Restwert versteht man den
Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in
unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Fahrzeugmarkt, durch
Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren
kann.
Wertminderung
Eine Wertminderung (merkantile Wertminderung) bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust,
welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass
zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das
unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das
reparierte Fahrzeug.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt dann vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.
130%-Grenze / Integritätsinteresse
Die Geschädigten haben oftmals ein Interesse daran, das Fahrzeug zu behalten und trotz des wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Dann gewährt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit: Bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes muss der Unfallverursacher an Reparaturkosten zzgl. evtl. anfallender merkantiler Wertminderung zahlen.
Nutzungsausfallentschädigung
Dies ist eine Entschädigung und ist dann möglich, wenn bei einem Unfall
ein Fahrzeug in der Weise beschädigt wird, dass es der Geschädigte für
eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde
und auch müsste. Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz wird einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen.
Vorsteuerabzugsberechtigt
Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird von der Versicherung der Rechnungsbetrag nur netto beglichen. Die MwSt. muss somit vom Geschädigten an den Sachverständigen gezahlt werden.
Mahnung trotz Abtretungserklärung
Der Geschädigte ist als Auftraggeber immer verpflichtet, die Kosten für das Gutachten zu begleichen, trotz unterschriebener Abtretungserklärung.
Erhält der Geschädigte eine Mahnung / Zahlungserinnerung, ist von ihm
umgehend Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um den Zahlungsverzug
zu klären (Schadennummer erforderlich).
Fiktive Abrechnung
Liegt kein Totalschaden vor, hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Fahrzeugschaden tatsächlich reparieren lässt und für die Reparaturkosten eine Rechnung vorlegt (konkrete Abrechnung), oder ob er den Schaden auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages begleicht (netto), also die von einem Gutachter ermittelten Reparaturkosten geltend macht (fiktive Abrechnung).
Kostenschätzung / Reparaturerweiterung
Im Gutachten kann aufgrund des zum Besichtigungszeitpunkt vorhandenen Fahrzeugzustands,
lediglich eine Schätzung der Kosten angegeben werden. Werden nach
Demontage der Anbauteile im Anstoßbereich bzw. nach Durchführung einer Fahrzeugvermessung oder nach Prüfung der in der Schadenkalkulation unter „Prüfen“ angegebenen Positionen weitere Beschädigungen festgestellt, die eine Erweiterung des vorgesehenen Reparaturumfanges bzw. eine Änderung des vorgeschlagenen Reparaturweges zur Folge haben, wird um sofortige Benachrichtigung des Sachverständigen gebeten. Eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges zur Feststellung des Umfanges der Reparaturerweiterung und der damit verbundenen Kostenausweitung wird in diesem Fall durch den Sachverständigen umgehend durchgeführt.