Begrifflichkeiten - Kfz-Sachverständigenbüro Krott

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Unfall:
Die Definition für einen Unfall lautet „ein plötzlich, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“
Plausibilität:
Umfasst die Betrachtungen zum Weg-Zeit-Geschwindigkeitsverhalten der beteiligten Fahrzeuge, Objekte oder Personen unter der Beachtung von physikalisch-technischen Gesetzmäßigkeiten, sowie verwertbare Schilderungen der beteiligten Personen zum Schadenshergang.
Kaskoschaden:
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen (AKB) Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng von Schadenersatzansprüchen aus einem Haftplichtschadenfall zu trennen sind. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (AKB) des Versicherers.
Nutzungsausfall:
Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann aus Nutzungsausfallentschädigungstabellen entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten eine technische Einordnung des Fahrzeuges zum Nutzungsausfall vornehmen.
Restwert:
Zum Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
130 %-Grenze:
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mindesten 6 Monate weiter nutzt (Intigritätsinteresse), und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Kompatibilität:
Die Kompatibilität umfasst die Zuordnung der Beschädigungsbilder, oder Spuren markanter Formen, Spuren mit Einmaligkeitscharakter, sowie der Beschädigungsintensitäten unter Beachtung der Steifigkeiten der an der Kollision beteiligten Fahrzeuge.
Haftpflichtschaden:
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) ein. Im Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon zu unterscheiden, sind die vertraglichen Ansprüche (AKB – Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung) aus der eigenen Kaskoversicherung.
Totalschaden:
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verändert sich so in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor, oder bei einer Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den ein Geschädigter für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Wertminderung (merkantiler Minderwert):
Die Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Zuge eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als gleiche Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann noch ein merkantiler Minderwert anfallen.
Fiktive Abrechnung:
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lassen möchte oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote der Versicherer muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
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